Erkenntnis Nr. A10/85 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1986

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Zusammenfassung


Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer mit Strafverfügung verhängten und - trotz rechtzeitigem Einspruch - bereits bezahlten Geldstrafe; kein rechtskräftiger Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens; nach Rückzahlung des Strafbetrages auf Kostenersatz eingeschränktes Klagebegehren gerechtfertigt; Kostenersatzforderung anhand des Rechtsanwalttarifes auszumessen

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Auszug


Erkenntnis Nr. A10/85 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Geschäftszahl

A10/85

Sammlungsnummer

10938

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer mit Strafverfügung verhäng...

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