Erkenntnis Nr. A16/85 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1986
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Zusammenfassung
Art137 B-VG; Klage auf Zahlung eines für eine Behandlung mit dem Nierenlithotripter an die Sonderkrankenanstalt "Wr. Nierenstein-Zentrum" bezahlten Betrages gegen das Land Wien; Streit über einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch, weder im Verwaltungsweg noch vor einem ordentlichen Gericht auszutragen - Zuständigkeit des VfGH gegeben; Bundeshauptstadt Wien als Land und Stadt eine einheitliche Gebietskörperschaft - keine Bedenken gegen §19 Wr. KAG (der die Stadt Wien zum Normadressaten hat), insbesondere kein Verstoß gegen §18 KAG; passive Klagslegitimation des Landes Wien gegeben; Errichtung der Sonderkrankenanstalt durch ein Tochterunternehmen der Stadt Wien (um sich vermögensrechtlichen Belastungen zu entziehen) - unzulässige Umgehung der der Gebietskörperschaft Wien obliegenden Verpflichtung, Krankenanstalten bereitzuhalten; gegenüber Patienten der allgemeinen Gebührenklasse für Behandlung mit dem - vorhandenen - Nierenlithotripter nur Verrechnung von Pflegegebühren nach §32 Wr. KAG; Land Wien ist verpflichtet zu bewirken, daß die Klägerin die Behandlung mit dem Nierenlithotripter ohne finanzielle Belastung in Anspruch nehmen konnte; Verpflichtung des Landes Wien zum Aufwandersatz gemäß §1042 ABGB - Stattgebung der Klage
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Auszug
Erkenntnis Nr. A16/85 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.06.1986GeschäftszahlA16/85Sammlungsnummer10933LeitsatzArt137 B-VG; Klage auf Zahlung eines für eine Behandlung mit dem Nierenlithotripter an die Sonderkrankenanstalt "Wr. Nierenstein-Zentrum" bezahlten Betrages gegen das Land Wien; Streit über einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch, weder im Verwaltungsweg noch vor einem ordentlichen Gericht auszutragen - Zuständigkeit des VfGH gegeben; Bundeshauptstadt Wien als Land und Stadt eine einheitliche Gebietskörperschaft - keine Bedenken gegen §19 Wr. KAG (der die Stadt Wien zum Normadressaten hat), insbesondere kein Verstoà gegen §18 KAG; passive Klagslegitimation des Landes Wien gegeben; Errichtung der Sonderkrankenanstalt durch ein Tochterunternehmen der Stadt Wien (um sich vermögensrechtlichen Belastungen zu entziehen) - unzulässige Umgehung der der Gebietskörperschaft Wien obliegenden Verpflichtung, Krankenanstalten bereitzuhalten; gegenüber Patienten der allgemeinen Gebührenklasse für Behandlung mit dem - vorhandenen - Nierenlithotripter nur Verrechnung von Pflegegebühren nach §32 Wr. KAG; Land Wien ist verpflichtet zu bewirken, daà die Klägerin die Behandlung mit dem Nierenlithotripter ohne finanzielle Belastung in Anspruch nehmen konnte; Verpflichtung des Landes Wien zum Aufwandersatz gemäà §1042 ABGB - Stattgebung der KlageSpruchDie beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen Betrag von 33300 S samt 4 vH Zinsen ab 14. Mai 1985 und die mit 13102,25 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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