Erkenntnis Nr. G24/86,G76/86,G77/86,G81/86,G97/86,G98/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1986

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Zusammenfassung


WAO; in §222 Abs1 idF LGBl. 38/1983 enthaltene Vorschriften über prozeßrelevante Akte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - keine organisationsrechtliche Regelung der Vertretungsbefugnis (unter Hinweis auf VfSlg. 10598/1985); weist der Bundesgesetzgeber nach Art10 Abs1 Z6 B-VG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Erstattung einer Gegenschrift und die Stellung eines Antrages auf Kostenersatz der bel. Beh. zu, setzt dies bei einer Kollegialbehörde die Einhaltung der für die Willensbildung sonst maßgeblichen Regeln voraus; eine hievon abweichende landesgesetzliche Regelung greift verfassungswidrig in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ein

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Auszug


Erkenntnis Nr. G24/86,G76/86,G77/86,G81/86,G97/86,G98/86 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1986

Geschäftszahl

G24/86,G76/86,G77/86,G81/86,G97/86,G98/86

Sammlungsnummer

10937

Leitsatz

WAO; in §222 Abs1 idF LGBl. 38/1983 enthaltene Vorschriften über prozeßrelevante Akte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - keine organisationsrechtliche Regelung der Vertretungsbefugnis (unter Hinweis auf VfSlg. 10598/1985); weist der Bundesgesetzgeber nach Art10 Abs1 Z6 B-VG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Erstattung einer Gegenschrift und die Stellung eines Antrages auf Kostenersatz der bel. Beh. zu, setzt dies bei einer Kollegialbehörde die Einhaltung der für die Willensbildung sonst maßgebli...

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