Erkenntnis Nr. B556/85 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1986

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Zusammenfassung


Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb (nach einem mündlichen Kaufvertrag aus 1947) laut Aufsandungs- und Richtigstellungsurkunde aus 1983 gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; keine willkürliche Versagung, insbesondere nicht dadurch, daß im Jahre 1947 eine Genehmigung sachverhaltsmäßig zu erwarten war; vertretbare Annahme eines derivativen Eigentumserwerbes iS des §3 Abs1 lita; mangelnde Präjudizialität des Wortes "originäre" in §3 Abs1 lita; keine Verletzung im Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B556/85 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1986

Geschäftszahl

B556/85

Sammlungsnummer

10925

Leitsatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb (nach einem mündlichen Kaufvertrag aus 1947) laut Aufsandungs- und Richtigstellungsurkunde aus 1983 gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; keine willkürliche Versagung, insbesondere nicht dadurch, daß im Jahre 1947 eine Genehmigung sachverhaltsmäßig zu erwarten war; vertretbare Annahme eines derivativen Eigentumserwerbes iS des §3 Abs1 lita; mangelnde Präjudizialität des Wortes "originäre" in §3 Abs1 lita; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Aufsandungs- und Richtigstellungsurkunde vom 19. Dezember 1983

erteilte J R, Bauer, Alle...

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