Erkenntnis Nr. G234/85,V65/85 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1986

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Zusammenfassung


IngenieurkammerG; mangelnde inhaltliche Vorausbestimmung für die Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht in §29 Abs3 (Verordnungsermächtigung) - Verstoß gegen Art18 B-VG (mit Hinweis auf VfSlg. 5742/1968)

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Auszug


Erkenntnis Nr. G234/85,V65/85 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1986

Geschäftszahl

G234/85,V65/85

Sammlungsnummer

10899

Leitsatz

IngenieurkammerG; mangelnde inhaltliche Vorausbestimmung für die Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht in §29 Abs3 (Verordnungsermächtigung) - Verstoß gegen Art18 B-VG (mit Hinweis auf VfSlg. 5742/1968)

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer; Gesetzwidrigkeit des ersten Satzes des §6 Abs2 infolge der Verfassungswidrigkeit der materiellen Grundlage (§29 Abs3 IKG)

Spruch

I. §29 Abs3 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. 71/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.

II. Der erste Satz des §6 Abs2 d...

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