Erkenntnis Nr. A9/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1986

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Zusammenfassung


Art137 B-VG; Klage des Landes Tirol gegen eine Gemeinde wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem TROG 1984; unter Heranziehung eines Ingenieurkonsulenten Ausarbeitung eines "beschränkten Flächenwidmungsplanes" gemäß §31 Abs1 TROG 1984 für eine Gemeinde, die nach dem Inkrafttreten des TROG 1972 innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Flächenwidmungsplan erlassen hat; (freiwillige) Übernahme eines Teilbetrages des Honorars des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; nach erfolgloser Mahnung der Gemeinde Begleichung der Restforderung des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; Aufforderung zur Refundierung des Restbetrages; keine Verjährung von Ansprüchen aus §31 Abs1 vorletzter Satz TROG 1984; Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Refundierung gerechtfertigt; im übrigen Stattgebung der Klage; kein Kostenzuspruch mangels ziffernmäßiger Verzeichnung der Kosten

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Auszug


Erkenntnis Nr. A9/85 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1986

Geschäftszahl

A9/85

Sammlungsnummer

10889

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage des Landes Tirol gegen eine Gemeinde wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem TROG 1984; unter Heranziehung eines Ingenieurkonsulenten Ausarbeitung eines "beschränkten Flächenwidmungsplanes" gemäß §31 Abs1 TROG 1984 für eine Gemeinde, die nach dem Inkrafttreten des TROG 1972 innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Flächenwidmungsplan erlassen hat; (freiwillige) Übernahme eines Teilbetrages des Honorars des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; nach erfolgloser Mahnung der Gemeinde Begleichung der Restforderung des Ingenieurkonsulenten durch die Tir. Landesregierung; Aufforderung zur Refundierung des Restbetrages; keine Verjährung von Ansprüchen aus §31 Abs1 vorletzter Satz TROG 1984; Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Refundierung gerechtfertigt; im übrigen Stattgebung der Klage; kein Kostenzuspruch mangels ziffernmäßiger Verzeichnung der Kosten

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 74692,64 S samt 4 vH Zinsen seit 6. Feber 1985 bei Exekution zu bezahlen.

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