Beschluss Nr. B463/86 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1986

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Zusammenfassung


Art144 Abs1 B-VG; Da es sich bei der angefochtenen Erledigung (eine an das Bezirksgericht gerichtete Mitteilung des Bezirksjugendamtes in der Pflegschaftssache betreffend den mj. Sohn des Einschreiters) weder um einen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern nur um eine bloße Stellungnahme ohne normativen Charakter handelt, fehlt dem VfGH die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache

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Auszug


Beschluss Nr. B463/86 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1986

Gericht

Verfassungsg...

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