Erkenntnis Nr. B470/83,B473/83 im Verfassungsgerichtshof, 19. März 1986
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Zusammenfassung
StGG Art8; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung iS des ArtIX Abs1 Z1 EGVG; Festnahme in §35 litc VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; keine Abtretung an den VwGH
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Auszug
Erkenntnis Nr. B470/83,B473/83 im Verfassungsgerichtshof, 19. März 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.03.1986GeschäftszahlB470/83,B473/83Sammlungsnummer10837LeitsatzStGG Art8; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung iS des ArtIX Abs1 Z1 EGVG; Festnahme in §35 litc VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; keine Abtretung an den VwGHMRK Art3; nach - gesetzlich gedeckter - Festnahme Abführung des Bf. in die Verwaltungshaft ohne hinreichenden Grund nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet; Verstoß gegen Art3SpruchI. Der Bf. C B ist dadurch, daß er am 16. Juni 1983 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien von Wien ... in das Bezirkspolizeikommissariat Wien I., Deutschmeisterplatz 3, verbracht wurde, obwohl er nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet war, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 MRK), verletzt worden.II. Die Bf. sind durch die am 16. Juni 1983 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Verhaftung und anschließende Anhaltung in Verwaltungshaft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.III. Die Beschwerde der N W wird zur Gänze, die Beschwerde d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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