Erkenntnis Nr. B198/83 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1986

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Zusammenfassung


Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc; willkürliches Übergehen der Tatsache, daß Bf. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt; kompetenzwidrige Auslegung des §6 Abs1 litc dahingehend, daß die beabsichtigte Betriebsform der Bienenzucht "nicht als volkswirtschaftlich höherwertig" den Entzug des Kaufgrundstückes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers rechtfertige; willkürliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B198/83 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1986

Geschäftszahl

B198/83

Sammlungsnummer

10815

Leitsatz

Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc; willkürliches Übergehen der Tatsache, daß Bf. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt; kompetenzwidrige Auslegung des §6 Abs1 litc dahingehend, daß die beabsichtigte Betriebsform der Bienenzucht "nicht als volkswirtschaftlich höherwertig" den Entzug des Kaufgrundstückes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers rechtfertige; willkürliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kaufvertrag vom 20. April 1981 erwarb der Bf. von J W die Gp. ... und ... der EZ ... KG St. Ulrich, umfassend zirka 19 Hektar Schutz- und Bannwald, um einen Kaufpreis von 350000 S.

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Grundverkehrsbehörde St. Ulr...

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