Erkenntnis Nr. B198/83 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1986
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Zusammenfassung
Tir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc; willkürliches Übergehen der Tatsache, daß Bf. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt; kompetenzwidrige Auslegung des §6 Abs1 litc dahingehend, daß die beabsichtigte Betriebsform der Bienenzucht "nicht als volkswirtschaftlich höherwertig" den Entzug des Kaufgrundstückes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers rechtfertige; willkürliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B198/83 im Verfassungsgerichtshof, 11. März 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.03.1986GeschäftszahlB198/83Sammlungsnummer10815LeitsatzTir. GVG; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäà §6 Abs1 litc; willkürliches Ãbergehen der Tatsache, daà Bf. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt; kompetenzwidrige Auslegung des §6 Abs1 litc dahingehend, daà die beabsichtigte Betriebsform der Bienenzucht "nicht als volkswirtschaftlich höherwertig" den Entzug des Kaufgrundstückes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers rechtfertige; willkürliche Annahme mangelnder SelbstbewirtschaftungSpruchDer Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:1. Mit Kaufvertrag vom 20. April 1981 erwarb der Bf. von J W die Gp. ... und ... der EZ ... KG St. Ulrich, umfassend zirka 19 Hektar Schutz- und Bannwald, um einen Kaufpreis von 350000 S.2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Grundverkehrsbehörde St. Ulr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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