Erkenntnis Nr. G146/84 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1986
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
ASVG; Verstoß einiger Worte in §269 Abs1 Z1 gegen den Gleichheitsgrundsatz - unsachlicher Ausschluß der Kinder vom Anspruch auf Abfindung in dem Fall, daß eine anspruchsberechtigte Witwe (ein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist
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Auszug
Erkenntnis Nr. G146/84 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1986
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.03.1986GeschäftszahlG146/84Sammlungsnummer10792LeitsatzASVG; Verstoà einiger Worte in §269 Abs1 Z1 gegen den Gleichheitsgrundsatz - unsachlicher Ausschluà der Kinder vom Anspruch auf Abfindung in dem Fall, daà eine anspruchsberechtigte Witwe (ein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden istSpruchIm §269 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, werden der Beistrich nach dem Klammerausdruck "(der Witwer)" und die Wortfolge "wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist," als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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