Erkenntnis Nr. G146/84 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1986

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Zusammenfassung


ASVG; Verstoß einiger Worte in §269 Abs1 Z1 gegen den Gleichheitsgrundsatz - unsachlicher Ausschluß der Kinder vom Anspruch auf Abfindung in dem Fall, daß eine anspruchsberechtigte Witwe (ein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist

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Auszug


Erkenntnis Nr. G146/84 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1986

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1986

Geschäftszahl

G146/84

Sammlungsnummer

10792

Leitsatz

ASVG; Verstoß einiger Worte in §269 Abs1 Z1 gegen den Gleichheitsgrundsatz - unsachlicher Ausschluß der Kinder vom Anspruch auf Abfindung in dem Fall, daß eine anspruchsberechtigte Witwe (ein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist

Spruch

Im §269 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, werden der Beistrich nach dem Klammerausdruck "(der Witwer)" und die Wortfolge "wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist," als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

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