Erkenntnis Nr. V45/85,V46/85,V47/85,V48/85,V49/85,V50/85,V51/85,V52/85,V53/85,V56/85 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1985
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Zusammenfassung
Nö. GemeindewasserleitungsG, keine Bedenken gegen den eine Verordnungsermächtigung enthaltenden §11 Abs3 im Hinblick auf die Regelung des F-VG; die in §11 Abs3 leg. cit. vorgesehene Vorschreibung einer Mindestwassergebühr für die ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der Wasserleitungsanlage ohne Abstellen auf den tatsächlichen Wasserverbrauch nicht unsachlich;
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Auszug
Erkenntnis Nr. V45/85,V46/85,V47/85,V48/85,V49/85,V50/85,V51/85,V52/85,V53/85,V56/85 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.12.1985GeschäftszahlV45/85,V46/85,V47/85,V48/85,V49/85,V50/85,V51/85,V52/85,V53/85,V56/85Sammlungsnummer10738LeitsatzNö. GemeindewasserleitungsG, keine Bedenken gegen den eine Verordnungsermächtigung enthaltenden §11 Abs3 im Hinblick auf die Regelung des F-VG; die in §11 Abs3 leg. cit. vorgesehene Vorschreibung einer Mindestwassergebühr für die ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der Wasserleitungsanlage ohne Abstellen auf den tatsächlichen Wasserverbrauch nicht unsachlich;V des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben vom 24. März 1982 über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren und betreffend Wasserabgabenordnung; rechtzeitige Inbetriebnahme des letzten Bauabschnittes der Gemeindewasserleitung iS des §11 Abs3 Nö. GemeindewasserleitungsG - §10 Abs3 der V nicht gesetzwidrigSpruch§10 Abs3 der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben vom 24. März 1982, Z 81-810-WVA-1982, über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren und betreffend Wasserabgabenordnung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eichgraben in der Zeit vom 25. März bis 8. April 1982, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Marktgemeinde Eichgraben hat eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage errichtet. Mit Beschl. vom 24. März 1982, Z 81-810-WVA-1982, erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben die V über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren und betreffend Wasserabgabenordnung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eichgraben vom 25. März bis 8. April 1982.Die genannte V stützt sich auf §11 Abs3 des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes vom 14. März 1978, LGBl. 6930-0, der lautet:"Der Gemeinderat kann für die ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung, im Falle des §6 Abs6 nach Inbetriebnahme des letzten Bauabschnittes, durch Verordnung festlegen, daß eine Mindestwassergebühr zu entrichten ist. Die Mindestwassergebühr darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei einem Verbrauch von 10 Kubikmeter Wasser monatlich ergeben würde. Die Mindestwassergebühr berechtigt zum Bezug jener Wassermenge, die der Gemeinderat ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat."§§7, 8 und 10 der V lauten:"§7Mindestwassergebühr(1) Gemäß §11 Abs3 des Nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird festgesetzt, daß für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt wird, eine Mindestwassergebühr in der Höhe von S 160,-/Monat zu entrichten ist. Der Berechnung dieser Gebühr wurde ein monatlicher Verbrauch von 10 Kubikmeter Wasser bei einer Grundgebühr pro Kubikmeter von S 16,- zugrundegelegt. Für den Ablesungszeitraum von 12 Monaten ergibt sich daher eine Mindestwassergebühr von S 1.920,-.Die Mindestwassergebühr berechtigt zum Bezug einer Wassermenge von 120 Kubikmeter im Ablesungszeitraum.(2) Ist die Wasserbezugsgebühr, die auf Grund des tatsächlichen Verbrauches errechnet wird, höher als die Mindestwassergebühr, so ist die Wasserb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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