Erkenntnis Nr. V26/84 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1985

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Zusammenfassung


Bebauungsplan AL-B 1 der Stadtgemeinde Innsbruck; bekämpfter Bebauungsplan ist erster nach den Vorschriften des TROG erlassener Bebauungsplan für das betroffene Gebiet - keine Anwendbarkeit des §28 TROG über die Änderung von Bebauungsplänen; Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar; bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kommt es nicht darauf an, ob getroffene Lösung bestmögliche ist

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Auszug


Erkenntnis Nr. V26/84 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1985

Geschäftszahl

V26/84

Sammlungsnummer

10711

Leitsatz

Bebauungsplan AL-B 1 der Stadtgemeinde Innsbruck; bekämpfter Bebauungsplan ist erster nach den Vorschriften des TROG erlassener Bebauungsplan für das betroffene Gebiet - keine Anwendbarkeit des §28 TROG über die Änderung von Bebauungsplänen; Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar; bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kommt es nicht darauf an, ob getroffe...

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