Erkenntnis Nr. G109/84,G153/85,G154/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1985
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Zusammenfassung
LMG 1975; die durch §48 erster Satz normierte Bestellung des Bediensteten der anzeigenden Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zum Sachverständigen in einem Strafverfahren, das das Gutachten dieses Bediensteten ausgelöst hat, verstößt gegen Art6 MRK
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Auszug
Erkenntnis Nr. G109/84,G153/85,G154/85 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.1985GeschäftszahlG109/84,G153/85,G154/85Sammlungsnummer10701LeitsatzLMG 1975; die durch §48 erster Satz normierte Bestellung des Bediensteten der anzeigenden Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zum Sachverständigen in einem Strafverfahren, das das Gutachten dieses Bediensteten ausgelöst hat, verstößt gegen Art6 MRKSpruchDer erste Satz des §48 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. 86, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1986 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Das BG Eisenstadt wies mit Beschl. vom 13. Juni 1983, U 838/82, in der Strafsache gegen A K wegen Vergehens nach §64 (§63 Abs1 Z1 und 2) des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. 86, den Antrag des Sachverständigen DDr. F P, "ihm für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung am 27. Mai 1983 Sachverständigengebühren zuzusprechen", im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Antragsteller als Bediensteter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung (im folgenden Bundesanstalt) gemäß §48 LMG 1975 nur das sogenannte Anzeigegutachten erläutert habe. Er sei damit lediglich seiner Dienstpflicht nachgekommen und habe keinen Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975), BGBl. 136.2. Der dagegen vom Sachverständigen DDr. P erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Eisenstadt als Rechtsmittelgericht mit Beschl. vom 5. September 1983, Bl 43/83, nicht Folge. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Frage der Kosten der von der Bundesanstalt vorgenommenen Untersuchungen und Begutachtungen sei im §45 Abs2 LMG 1975 grundsätzlich und abschließend geregelt. Dies gelte auch für den im §48 LMG 1975 geregelten Fall, daß in der Hauptverhandlung ein Bediensteter der Bundesanstalt als Sachverständiger vernommen werde. Demgemäß seien diese Leistungen als Amtshilfe der Bundesanstalt dem Gericht grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen. Das Gericht habe gemäß §381 Abs1 Z3 StPO von den Parteien hiefür eine Vergütung einzuheben, die eine Einnahme des Gerichtes darstelle.3. Zur Entscheidung über die gegen die angeführten Beschlüsse des BG Eisenstadt und des Landesgerichtes Eisenstadt von der Generalprokuratur gemäß §33 Abs2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen der ua. behaupteten Verletzung des §48 LMG 1975 ist beim OGH ein Verfahren anhängig. Der OGH hat in nichtöffentlicher Sitzung aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur vom 12. Dezember 1983, Gw 407, 408/83, gegen die Beschlüsse des BG Eisenstadt vom 13. Juni 1983 und des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. September 1983 den Beschluß gefaßt, gemäß Art89 Abs2 B-VG beim VfGH den Antrag zu stellen, den ersten Satz des §48 LMG 1975 (beginnend mit: "Hat das Gericht ..." und endend mit: "... zu vernehmen ist"), allenfalls (nur) die Wortg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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