Erkenntnis Nr. B544/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 1985

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Zusammenfassung


FuttermittelG; Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach §7 Abs2 lita iVm. §15 Abs1 (Feilbieten unerlaubter Mischungen als Futtermittel) sowie Verfallserklärung bezüglich näher umschriebener Mengen der einzelnen Arten der sichergestellten Futtermittel gemäß §15 Abs2 idF BGBl. 180/1970; Rechtsverletzung im Anlaßfall wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung der Verfallsbestimmung in §15 Abs2 als verfassungswidrig - diesbezügliche Aufhebung des Bescheides; im FMG enthaltene verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen fallen als akzessorische Regelungen zu der im FMG geregelten Verwaltungsmaterie nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; keine Bedenken gegen §5 Abs1 VStG 1950 unter dem Gesichtspunkt des Art6 Abs2 MRK aus den in VfSlg. 7210/1973 genannten Gründen; Frage der Bestrafung nach dem FMG (durch Verwaltungsbehörden) bzw. nach dem LMG 1975 (durch Gerichte); kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Inanspruchnahme der Strafkompetenz nach dem FMG durch den Landeshauptmann von OÖ - keine Inanspruchnahme einer Strafbefugnis, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B544/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

B544/80

Sammlungsnummer

10678

Leitsatz

FuttermittelG; Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach §7 Abs2 lita iVm. §15 Abs1 (Feilbieten unerlaubter Mischungen als Futtermittel) sowie Verfallserklärung bezüglich näher umschriebener Mengen der einzelnen Arten der sichergestellten Futtermittel gemäß §15 Abs2 idF BGBl. 180/1970; Rechtsverletzung im Anlaßfall wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung der Verfallsbestimmung in §15 Abs2 als verfassungswidrig - diesbezügliche Aufhebung des Bescheides; im FMG enthaltene verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen fallen als akzessorische Regelungen zu der im FMG geregelten Verwaltungsmaterie nach Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; keine Bedenken gegen §5 Abs1 VStG 1950 unter dem Gesichtspunkt des Art6 Abs2 MRK aus den in VfSlg. 7210/1973 genannten Gründen; Frage der Bestrafung nach dem FMG (durch Verwaltungsbehörden) bzw. nach dem LMG 1975 (durch Gerichte); kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Inanspruchnahme der Strafkompetenz nach dem FMG durch den Landeshauptmann von OÖ - keine Inanspruchnahme einer Strafbefugnis, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt

Spruch

I. Der Bf. ist durch den angefocht...

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