Beschluss Nr. B279/85 im Verfassungsgerichtshof, 22. November 1985

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS des Art144 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 2047/1950)

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Auszug


Beschluss Nr. B279/85 im Verfassungsgerichtshof, 22. November 1985

Gericht

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