Erkenntnis Nr. B302/82 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1985

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Zusammenfassung


Nö. BauO 1976 §98 Abs2; Nö. ROG 1976 §16 Abs1 Z1 und Abs3; Versagung der Bewilligung zum Umbau einer Tankstelle wegen Widerspruchs zum vereinfachten Flächenwidmungsplan; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V

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Auszug


Erkenntnis Nr. B302/82 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Geschäftszahl

B302/82

Sammlungsnummer

10619

Leitsatz

Nö. BauO 1976 §98 Abs2; Nö. ROG 1976 §16 Abs1 Z1 und Abs3; Versagung der Bewilligung zum Umbau einer Tankstelle wegen Widerspruchs zum vereinfachten Flächenwidmungsplan; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg als aufgrund eines Devolutionsantrages zuständiger Baubehörde vom 1...

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