Erkenntnis Nr. B302/82 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1985
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Zusammenfassung
Nö. BauO 1976 §98 Abs2; Nö. ROG 1976 §16 Abs1 Z1 und Abs3; Versagung der Bewilligung zum Umbau einer Tankstelle wegen Widerspruchs zum vereinfachten Flächenwidmungsplan; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V
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Auszug
Erkenntnis Nr. B302/82 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.10.1985GeschäftszahlB302/82Sammlungsnummer10619LeitsatzNö. BauO 1976 §98 Abs2; Nö. ROG 1976 §16 Abs1 Z1 und Abs3; Versagung der Bewilligung zum Umbau einer Tankstelle wegen Widerspruchs zum vereinfachten Flächenwidmungsplan; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen VSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg als aufgrund eines Devolutionsantrages zuständiger Baubehörde vom 1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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