Erkenntnis Nr. G172/84 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1985

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Zusammenfassung


FuttermittelG; strafrechtlicher Charakter der Verfallsbestimmung in §15 Abs2; keine Relation zum Grad des Verschuldens, zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware sowie zum verursachten Schaden; Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

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Auszug


Erkenntnis Nr. G172/84 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

G172/84

Sammlungsnummer

10597

Leitsatz

FuttermittelG; strafrechtlicher Charakter der Verfallsbestimmung in §15 Abs2; keine Relation zum Grad des Verschuldens, zur Höhe des Wertes der den Gegenstand einer strafbaren Handlung bildenden Ware sowie zum verursachten Schaden; Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Spruch

Die Worte "auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren," im §15 Abs2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. 97/1952, idF des BG BGBl. 180/1970, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH ist zu B544/80 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ anhängig, mit dem übe...

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