Beschluss Nr. B519/85,B520/85,B521/85,B522/85,B523/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1985

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Zusammenfassung


Art144 B-VG; weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfGH 3. Dezember 1984, B867/84); ebensowenig kann gegen medizinische Gutachten Beschwerde an den VfGH erhoben werden, da es sich hiebei weder um verwaltungsbehördliche Bescheide noch um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt

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Auszug


Beschluss Nr. B519/85,B520/85,B521/85,B522/85,B523/85 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1985

Gericht

Verfassungsg...

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