Erkenntnis Nr. B223/82 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1985

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Zusammenfassung


Nö. GVG 1973; keine Bedenken gegen §7 Abs8 und §8 Abs1 und Abs2 lita und d; keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes durch eine Gesellschaft gemäß §8 Abs1 und Abs2 lita und d

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Auszug


Erkenntnis Nr. B223/82 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1985

Geschäftszahl

B223/82

Sammlungsnummer

10457

Leitsatz

Nö. GVG 1973; keine Bedenken gegen §7 Abs8 und §8 Abs1 und Abs2 lita und d; keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes durch eine Gesellschaft gemäß §8 Abs1 und Abs2 lita und d

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Firma "E" - Eigentumswohnungs-Bau- und BetriebsgesmbH Nfg. KG, Wien, hat mit Kaufvertrag vom 15. Dezember bzw. 30. Dezember 1977 die Liegenschaft EZ ..., KG Hennersdorf, bestehend aus dem Grundstück .../A...

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