Erkenntnis Nr. B429/81 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1985

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Zusammenfassung


Vbg. GVG 1977; keine Bedenken gegen §5 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Meistbots gemäß §5 Abs1; keine Verletzung im Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B429/81 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Geschäftszahl

B429/81

Sammlungsnummer

10447

Leitsatz

Vbg. GVG 1977; keine Bedenken gegen §5 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Meistbots gemäß §5 Abs1; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid der Vbg. Grundverkehrs-Landeskommission vom 3. Dezember 1980 wurde die vom Bf. beantragte Genehmigung des Meistbots (§3 Abs3 des Grundverkehrsgesetzes - GVG, LGBl. 18/1977) für den Erwerb von 3/8-Anteilen (im Eigentum des E H) und mit dem Bescheid vom 16. Feber 1981 für den Erwerb von 1/4-Anteil (im Eigentum des R H) an der Liegenschaft Bauparzelle ... und Grundparzelle .../2, KG Dornbirn, gemäß §§14 Abs1, 5 Abs1 und 6 lita, b und d GVG v...

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