Erkenntnis Nr. G18/85 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1985
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Zusammenfassung
Nö. WahlO für Statutarstädte; Verstoß der Bestimmungen über die "Briefwahl" gegen die Verfassungsprinzipien der "geheimen" und "persönlichen" Wahl
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Auszug
Erkenntnis Nr. G18/85 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.03.1985GeschäftszahlG18/85Sammlungsnummer10412LeitsatzNö. WahlO für Statutarstädte; Verstoà der Bestimmungen über die "Briefwahl" gegen die Verfassungsprinzipien der "geheimen" und "persönlichen" WahlSpruchI. Folgende Bestimmungen der (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte, LGBl. 0360-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben:In §5 Abs1 die Worte ", zu denen jedenfalls auch die Entgegennahme und Behebung der Wahlbriefe gehört";in §30 Abs1 die Worte "oder mit Wahlbrief";in §32 Abs1 die Worte "oder auf dem Briefwege";§54 zur Gänze;in der Ãberschrift zu §54a das Wort "anderen";in der Ãberschrift des 12. Teiles die Worte "und Wahlbriefe";§59a zur Gänze;§60a zur Gänze;in §61 Abs3 litc die Worte ", bzw. die Wahlbriefumschläge mit den Wahlkarten";in §61 Abs3 litd die Worte "und die ungültigen Wahlbriefe";in §90 Abs2 die Worte ", den amtlichen Wahlbriefumschlag";in §91 Abs1 die Z10 zur Gänze;in §91 Abs2 die Worte "bei Verwaltungsübertretungen gemäà Abs1 Z10 bis zu 10.000 S,".II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.III. Der Landeshauptmann von Nà ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:1.1.1. Mit Gesetzesbeschluà des Nö. Landtages vom 6. Dezember 1984 wurde die (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte geändert. Der Landeshauptmann von Nà gab den Gesetzesbeschluà gemäà Art98 Abs1 B-VG dem Bundeskanzleramt bekannt; daraufhin erhob die Bundesregierung fristgerecht Einspruch gemäà Art98 Abs2 B-VG.In der Folge wurde der beeinspruchte Gesetzesbeschluà vom Nö. Landtag am 18. Dezember 1984 gemäà Art98 Abs2 letzter Satz B-VG wiederholt und vom Landeshauptmann am 1. Feber 1985 im LGBl. für Nà unter der Nr. 0360-2 kundgemacht.Die (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte (STWO) idF der zitierten Nov. vom 6. Dezember 1984, LGBl. 0360-2, lautet ua. folgendermaÃen:"§5Wirkungskreis der Wahlbehörden(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern, zu denen jedenfalls auch die Entgegennahme und Behebung der Wahlbriefe gehört.(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Magistrate zugewiesen....§30Anspruch(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen Wahlsprengel der Stadt als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit Wahlbrief ausüben.(2) Wahlberechtigte, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, wenn sie glaubhaft machen, daà sie sich voraussichtlich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder auÃerhalb der Stadt aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten oder daà ihnen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Wahlbehörde nicht zugemutet werden kann....§32Ausstellung der Wahlkarte(1) Die Wahlkarte hat zu bescheinigen, daà eine bestimmte Person berechtigt ist, das Wahlrecht in jedem hiefür vorgesehenen Wahlsprengel der Stadt oder auf dem Briefwege auszuüben.(2) Der Wahlkarte sind anzuschlieÃen:1. ein amtlicher (leerer) Stimmzettel,2. ein undurchsichtiges Wahlkuvert,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, der an die Stadtwahlbehörde gerichtet ist,4. eine Siegelmarke und5. ein Merkblatt mit Erläuterungen für die Wahl mittels Wahlkarte.(3) Der Magistrat muà mündlich beantragte Wahlkarten sogleich ausstellen. Er muà schriftlich beantragte Wahlkarten zu eigenen Handen zustellen.(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik 'Anmerkung' bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' in auffälliger Weise (zB mit Buntstift) zu vermerken.(5) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden....§54Vorgang bei der Wahl mit Wahlbrief(1) Wer sein Wahlrecht mit Wahlbrief auszuüben beabsichtigt, hat unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen.(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daà ihnen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Person ihres Vertrauens bedienen. Abs1 ist sinngemäà anzuwenden.(3) Hierauf hat der Wähler, oder im Falle des Abs2 die Person seines Vertrauens, die auf der Wahlkarte vorgedruckte Erklärung, daà er den im Wahlkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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