Erkenntnis Nr. G18/85 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1985

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Zusammenfassung


Nö. WahlO für Statutarstädte; Verstoß der Bestimmungen über die "Briefwahl" gegen die Verfassungsprinzipien der "geheimen" und "persönlichen" Wahl

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Auszug


Erkenntnis Nr. G18/85 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1985

Geschäftszahl

G18/85

Sammlungsnummer

10412

Leitsatz

Nö. WahlO für Statutarstädte; Verstoß der Bestimmungen über die "Briefwahl" gegen die Verfassungsprinzipien der "geheimen" und "persönlichen" Wahl

Spruch

I. Folgende Bestimmungen der (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte, LGBl. 0360-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

In §5 Abs1 die Worte ", zu denen jedenfalls auch die Entgegennahme und Behebung der Wahlbriefe gehört";

in §30 Abs1 die Worte "oder mit Wahlbrief";

in §32 Abs1 die Worte "oder auf dem Briefwege";

§54 zur Gänze;

in der Überschrift zu §54a das Wort "anderen";

in der Überschrift des 12. Teiles die Worte "und Wahlbriefe";

§59a zur Gänze;

§60a zur Gänze;

in §61 Abs3 litc die Worte ", bzw. die Wahlbriefumschläge mit den Wahlkarten";

in §61 Abs3 litd die Worte "und die ungültigen Wahlbriefe";

in §90 Abs2 die Worte ", den amtlichen Wahlbriefumschlag";

in §91 Abs1 die Z10 zur Gänze;

in §91 Abs2 die Worte "bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 Z10 bis zu 10.000 S,".

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Landeshauptmann von NÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Gesetzesbeschluß des Nö. Landtages vom 6. Dezember 1984 wurde die (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte geändert. Der Landeshauptmann von NÖ gab den Gesetzesbeschluß gemäß Art98 Abs1 B-VG dem Bundeskanzleramt bekannt; daraufhin erhob die Bundesregierung fristgerecht Einspruch gemäß Art98 Abs2 B-VG.

In der Folge wurde der beeinspruchte Gesetzesbeschluß vom Nö. Landtag am 18. Dezember 1984 gemäß Art98 Abs2 letzter Satz B-VG wiederholt und vom Landeshauptmann am 1. Feber 1985 im LGBl. für NÖ unter der Nr. 0360-2 kundgemacht.

Die (Nö.) Wahlordnung für Statutarstädte (STWO) idF der zitierten Nov. vom 6. Dezember 1984, LGBl. 0360-2, lautet ua. folgendermaßen:

"§5

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern, zu denen jedenfalls auch die Entgegennahme und Behebung der Wahlbriefe gehört.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Magistrate zugewiesen.

...

§30

Anspruch

(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen Wahlsprengel der Stadt als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit Wahlbrief ausüben.

(2) Wahlberechtigte, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, wenn sie glaubhaft machen, daß sie sich voraussichtlich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder außerhalb der Stadt aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten oder daß ihnen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Wahlbehörde nicht zugemutet werden kann.

...

§32

Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Wahlkarte hat zu bescheinigen, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, das Wahlrecht in jedem hiefür vorgesehenen Wahlsprengel der Stadt oder auf dem Briefwege auszuüben.

(2) Der Wahlkarte sind anzuschließen:

1. ein amtlicher (leerer) Stimmzettel,

2. ein undurchsichtiges Wahlkuvert,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, der an die Stadtwahlbehörde gerichtet ist,

4. eine Siegelmarke und

5. ein Merkblatt mit Erläuterungen für die Wahl mittels Wahlkarte.

(3) Der Magistrat muß mündlich beantragte Wahlkarten sogleich ausstellen. Er muß schriftlich beantragte Wahlkarten zu eigenen Handen zustellen.

(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik 'Anmerkung' bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' in auffälliger Weise (zB mit Buntstift) zu vermerken.

(5) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.

...

§54

Vorgang bei der Wahl mit Wahlbrief

(1) Wer sein Wahlrecht mit Wahlbrief auszuüben beabsichtigt, hat unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen.

(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Person ihres Vertrauens bedienen. Abs1 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Hierauf hat der Wähler, oder im Falle des Abs2 die Person seines Vertrauens, die auf der Wahlkarte vorgedruckte Erklärung, daß er den im Wahlkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönl...

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