Erkenntnis Nr. G174/84 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1985

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Zusammenfassung


ABGB; Bestimmungen über den Familiennamen der Ehegatten in §93 idF BGBl. 412/1975; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG

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Auszug


Erkenntnis Nr. G174/84 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Geschäftszahl

G174/84

Sammlungsnummer

10384

Leitsatz

ABGB; Bestimmungen über den Familiennamen der Ehegatten in §93 idF BGBl. 412/1975; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG

Spruch

§93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches idF des BG über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1986 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. §93 ABGB regelt die namensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung.

Er lautet:

"(1) Die Ehegatten haben den gleichen Fa...

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