Erkenntnis Nr. G77/84 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985
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Zusammenfassung
Oö. Landes-StraßenverwaltungsG 1975; Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäß §63 Abs2 erster Satz - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung; das Zustimmungserfordernis ist als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Art118 Abs4 von der Gemeinde zu beachten; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden; jedoch Gleichheitswidrigkeit wegen offenkundiger Unsachlichkeit; §63 Abs3 erster Satz nicht gleichheitswidrig; kein Verstoß gegen das Gebot, daß Eigentumsbeschränkungen im Allgemeininteresse liegen müssen
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Auszug
Erkenntnis Nr. G77/84 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.02.1985GeschäftszahlG77/84Sammlungsnummer10357LeitsatzOö. Landes-StraÃenverwaltungsG 1975; Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäà §63 Abs2 erster Satz - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung; das Zustimmungserfordernis ist als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäà Art118 Abs4 von der Gemeinde zu beachten; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden; jedoch Gleichheitswidrigkeit wegen offenkundiger Unsachlichkeit; §63 Abs3 erster Satz nicht gleichheitswidrig; kein Verstoà gegen das Gebot, daà Eigentumsbeschränkungen im Allgemeininteresse liegen müssenSpruch1. Der erste Satz des §63 Abs2 des Oö. Landes-StraÃenverwaltungsgesetzes 1975, Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 über die Wiederverlautbarung des Landes-StraÃenverwaltungsgesetzes, LGBl. 22/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Oà ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.2. Dem weiters gestellten Antrag, den ersten Satz des §63 Abs3 des Oö. Landes-StraÃenverwaltungsgesetzes 1975 als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der VwGH stellt aus Anlaà zweier bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gemäà Art140 B-VG den Antrag, §63 Abs2 Satz 1 sowie Abs3 Satz 1 des Oö. Landes-StraÃenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 Ã...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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