Erkenntnis Nr. G77/84 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Oö. Landes-StraßenverwaltungsG 1975; Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäß §63 Abs2 erster Satz - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung; das Zustimmungserfordernis ist als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Art118 Abs4 von der Gemeinde zu beachten; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden; jedoch Gleichheitswidrigkeit wegen offenkundiger Unsachlichkeit; §63 Abs3 erster Satz nicht gleichheitswidrig; kein Verstoß gegen das Gebot, daß Eigentumsbeschränkungen im Allgemeininteresse liegen müssen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G77/84 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Geschäftszahl

G77/84

Sammlungsnummer

10357

Leitsatz

Oö. Landes-StraßenverwaltungsG 1975; Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäß §63 Abs2 erster Satz - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung; das Zustimmungserfordernis ist als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Art118 Abs4 von der Gemeinde zu beachten; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden; jedoch Gleichheitswidrigkeit wegen offenkundiger Unsachlichkeit; §63 Abs3 erster Satz nicht gleichheitswidrig; kein Verstoß gegen das Gebot, daß Eigentumsbeschränkungen im Allgemeininteresse liegen müssen

Spruch

1. Der erste Satz des §63 Abs2 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 22/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Dem weiters gestellten Antrag, den ersten Satz des §63 Abs3 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der VwGH stellt aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG den Antrag, §63 Abs2 Satz 1 sowie Abs3 Satz 1 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 Ã...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen