Beschluss Nr. V69/83 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985

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Zusammenfassung


Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles der V des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1983, durch die der Samstag für einige Volksschulen schulfrei erklärt wird; §57 Abs7 und 8 Wr. SchulG berührt nicht die Rechtssphäre der Schüler - keine Antragslegitimation

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Auszug


Beschluss Nr. V69/83 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1985

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Geschäftszahl

V69/83

Sammlungsnummer

10359

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles der V des Stadtschulrates für Wien vom 29. Juni 1983, durch die der Samstag für einige Volksschulen schulfrei erklärt wird; §57 Abs7 und 8 Wr. SchulG berührt nicht die Rechtssphäre der Schüler - keine Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Stadtschulrates für Wien auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die mj. M N, H-J H, M P H, S S, G S und A F, alle vertreten jeweils durch ihre Eltern und wohnhaft in Wien-Währing, stellen beim ...

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