Erkenntnis Nr. B370/83 im Verfassungsgerichtshof, 5. Dezember 1984

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Zusammenfassung


Arbeitsverfassungsgesetz; Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kündigung beim Einigungsamt nach fristgerechter Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung gemäß §105 Abs3; keine Bedenken gegen diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Art6 MRK und Art7 B-VG

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Auszug


Erkenntnis Nr. B370/83 im Verfassungsgerichtshof, 5. Dezember 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1984

Geschäftszahl

B370/83

Sammlungsnummer

10297

Leitsatz

Arbeitsverfassungsgesetz; Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kündigung beim Einigungsamt nach fristgerechter Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung gemäß §105 Abs3; keine Bedenken gegen diese Bestimmung unter dem Gesichtspunkt des Art6 MRK und Art7 B-VG

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Einigungsamtes Wien wurde ein Antrag des Bf., die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (als sozial ungerechtfertigt) für rechtsunwirksam zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen, weil der Betriebsrat der Kündigungsabsicht fristgerecht zugestimmt ...

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