Erkenntnis Nr. B236/80 im Verfassungsgerichtshof, 23. November 1984
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Zusammenfassung
Stmk. Naturschutzgesetz 1976; Auftrag zur Entfernung einer Werbetafel gemäß §4 Abs3 und 7 und §34 Abs1; Bewilligung des Gemeinderates war keine naturschutzrechtliche; denkmögliche Beurteilung der Verjährungsfrage gemäß §34 Abs2; kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler
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Auszug
Erkenntnis Nr. B236/80 im Verfassungsgerichtshof, 23. November 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.11.1984GeschäftszahlB236/80Sammlungsnummer10241LeitsatzStmk. Naturschutzgesetz 1976; Auftrag zur Entfernung einer Werbetafel gemäß §4 Abs3 und 7 und §34 Abs1; Bewilligung des Gemeinderates war keine naturschutzrechtliche; denkmögliche Beurteilung der Verjährungsfrage gemäß §34 Abs2; kein in die Verfassungssphäre reichender VerfahrensfehlerSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 2. Juli 1979 wurde J W gemäß §4 Abs3 und 7 sowie §34 Abs1 des Ste...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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