Erkenntnis Nr. V19/84 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1984

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Zusammenfassung


B-VG Art139; Erlaß des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Zurechnung von Verlusten bei Kommanditgesellschaften vom 4. Mai 1977; großer Beurteilungsspielraum in §4 Abs1 EStG 1972; daher neue Gestaltung der Rechtslage durch die imperative, präzise Regelung des Erlasses; gesetzwidrige Unterlassung der Kundmachung im BGBl.

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Auszug


Erkenntnis Nr. V19/84 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1984

Geschäftszahl

V19/84

Sammlungsnummer

10170

Leitsatz

B-VG Art139; Erlaß des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Zurechnung von Verlusten bei Kommanditgesellschaften vom 4. Mai 1977; großer Beurteilungsspielraum in §4 Abs1 EStG 1972; daher neue Gestaltung der Rechtslage durch die imperative, präzise Regelung des Erlasses; gesetzwidrige Unterlassung der Kundmachung im BGBl.

Spruch

Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 4. Mai 1977, Z 061301/2-IV/6/77, über die steu...

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