Erkenntnis Nr. B105/80 im Verfassungsgerichtshof, 21. September 1984

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Zusammenfassung


Gerichtskosten; Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr gemäß §19 Abs1 Z4 litb GJGebG 1962, einer Zeugengebühr gemäß §1 Z6 und §2 und einer Einhebungsgebühr gemäß §6 Abs1 GEG 1962; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B105/80 im Verfassungsgerichtshof, 21. September 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1984

Geschäftszahl

B105/80

Sammlungsnummer

10115

Leitsatz

Gerichtskosten; Vorschreibung einer Entscheidungsgebühr gemäß §19 Abs1 Z4 litb GJGebG 1962, einer Zeugengebühr gemäß §1 Z6 und §2 und einer Einhebungsgebühr gemäß §6 Abs1 GEG 1962; kein Entz...

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