Erkenntnis Nr. B583/83 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1984

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; dieser Schutz steht dem Mitinhaber durchsuchter Räume zu; keine Verletzung des Hausrechtes durch gemäß §141 Abs2 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B583/83 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1984

Geschäftszahl

B583/83

Sammlungsnummer

10082

Leitsatz

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; dieser Schutz steht dem Mitinhaber durchsuchter Räume zu; keine Verletzung des Hausrechtes durch gemäß §141 Abs2 StPO vorgenommene Hausdurchsuchung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begrün...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen