Erkenntnis Nr. B505/78 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1984

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Zusammenfassung


BAO; keine Gleichheitswidrigkeit der durch §211 Abs1 litb und d idF vor der Nov. BGBl. 151/1980 bewirkten Differenzierung zwischen Einzahlungen bei der Postsparkasse und solchen bei anderen Kreditinstituten

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Auszug


Erkenntnis Nr. B505/78 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1984

Geschäftszahl

B505/78

Sammlungsnummer

10039

Leitsatz

BAO; keine Gleichheitswidrigkeit der durch §211 Abs1 litb und d idF vor der Nov. BGBl. 151/1980 bewirkten Differenzierung zwischen Einzahlungen bei der Postsparkasse und solchen bei anderen Kreditinstituten

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Finanzamt Linz erließ an die bf. Gesellschaft einen Vermögenssteuerbescheid zum 1. Jänner 1977, mit ...

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