Erkenntnis Nr. B505/78 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1984
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Zusammenfassung
BAO; keine Gleichheitswidrigkeit der durch §211 Abs1 litb und d idF vor der Nov. BGBl. 151/1980 bewirkten Differenzierung zwischen Einzahlungen bei der Postsparkasse und solchen bei anderen Kreditinstituten
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Auszug
Erkenntnis Nr. B505/78 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.06.1984GeschäftszahlB505/78Sammlungsnummer10039LeitsatzBAO; keine Gleichheitswidrigkeit der durch §211 Abs1 litb und d idF vor der Nov. BGBl. 151/1980 bewirkten Differenzierung zwischen Einzahlungen bei der Postsparkasse und solchen bei anderen KreditinstitutenSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Das Finanzamt Linz erlieà an die bf. Gesellschaft einen Vermögenssteuerbescheid zum 1. Jänner 1977, mit ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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