Erkenntnis Nr. V14/81,V15/81 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1984

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Zusammenfassung


Stmk. Tierkörperverwertungsverordnung; Monopolstellung der Tierkörperverwertungsgesellschaft ist nicht unsachlich; die in §2 Abs2 zweiter Satz normierte unbeschränkte Einbeziehung bestimmter Schlachtungsabfälle widerspricht dem Gesetz; Kostenregelung in §10 Abs4 und 5 nicht gesetzwidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. V14/81,V15/81 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1984

Geschäftszahl

V14/81,V15/81

Sammlungsnummer

10038

Leitsatz

Stmk. Tierkörperverwertungsverordnung; Monopolstellung der Tierkörperverwertungsgesellschaft ist nicht unsachlich; die in §2 Abs2 zweiter Satz normierte unbeschränkte Einbeziehung bestimmter Schlachtungsabfälle widerspricht dem Gesetz; Kostenregelung in §10 Abs4 und 5 nicht gesetzwidrig

Spruch

1. Der zweite Satz des §2 Abs2 der V des Landeshauptmannes von Stmk. vom 28. November 1979, LGBl. 90, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Im übrigen wird den Anträgen keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Beim LG für ZRS Graz sind 16 - mit Beschluß dieses Gerichtes vom 16. Feber 1981, Z 7 Cg 650/80, gemäß §187 Abs1 ZPO verbundene - Verfahren über Klagen der Steirischen Tierkörperverwertungs-GesmbH gegen 16 Inhaber von Fleischhauereibetrieben, Schlachthöfen und sonstigen Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben anhängig. Die Klägerin begehrt in allen Fällen die Zahlung bestimmter Beträge, die nach ihrer Ansicht mit 31. Jänner und 31. März 1980 gemäß §10 Abs5 der Stmk. Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. 90/1979, (im fol...

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