Erkenntnis Nr. B289/80 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1984

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Zusammenfassung


Stmk. Naturschutzgesetz §4; Entfernung von Plakattafeln durch den Grazer Bürgermeister als zuständige Behörde; vertretbare Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes; keine Verletzung des gesetzlichen Richters, des Eigentums und der Erwerbsausübungsfreiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B289/80 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1984

Geschäftszahl

B289/80

Sammlungsnummer

10026

Leitsatz

Stmk. Naturschutzgesetz §4; Entfernung von Plakattafeln durch den Grazer Bürgermeister als zuständige Behörde; vertretbare Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes; keine Verletzung des gesetzlichen Richters, des Eigentums und der Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgrü...

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