Erkenntnis Nr. B535/79 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1984

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Wr. Garagengesetz; Antrag auf Erstattung der Ausgleichsabgabe gemäß §44 Abs2 zurückgewiesen; weder Behauptung noch Nachweis des Anspruchsüberganges; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B535/79 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1984

Geschäftszahl

B535/79

Sammlungsnummer

10017

Leitsatz

Wr. Garagengesetz; Antrag auf Erstattung der Ausgleichsabgabe gemäß §44 Abs2 zurückgewiesen; weder Behauptung noch Nachweis des Anspruchsüberganges; kein Entzug des gesetzlichen Richters

AVG; Zuständigkeitsübergang an die Oberbehörde gemäß §73 auch im Falle eines unzulässigen Begehrens an die Unterbehörde

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Da der Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde erster Instanz über einen am 26. Jänner 1977 gestellten Antrag auf Erstattun...

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