Erkenntnis Nr. B401/79 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1984

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Zusammenfassung


EStG 1972; Darlehensaufnahme zur Finanzierung vorheriger Entnahmen zugunsten der Gesellschafter nicht als betrieblich verursachte Betriebsausgabe iS des §4 Abs3 und 4 anerkannt; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine willkürliche Annahme eines Mißbrauchs iS des §22 BAO

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Auszug


Erkenntnis Nr. B401/79 im Verfassungsgerichtshof, 7. Juni 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1984

Geschäftszahl

B401/79

Sammlungsnummer

10009

Leitsatz

EStG 1972; Darlehensaufnahme zur Finanzierung vorheriger Entnahmen zugunsten der Gesellschafter nicht als betrieblich verursachte Betriebsausgabe iS des §4 Abs3 und 4 anerkannt; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine willkürliche Annahme eines Mißbrauchs iS des §22 BAO

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Betrieb der Gumpoldskirchner Lederfabrik F M & Co Kommanditgesellschaft (künftig: KG) wurde von deren Gesellschaftern laut Notariatsakt vom 22. November 1975 unter Berufung auf die Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die mit einem Stammkapital von 6000000 S neugegründete Gumpolds...

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