Erkenntnis Nr. B469/78 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1984

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Zusammenfassung


Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980; keine Bedenken gegen §4 Abs1; keine unzulässige Eigentumsbeschränkung durch die Versagung der Bewilligung einer nachträglichen Nutzungsänderung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B469/78 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1984

Geschäftszahl

B469/78

Sammlungsnummer

9929

Leitsatz

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980; keine Bedenken gegen §4 Abs1; keine unzulässige Eigentumsbeschränkung durch die Ve...

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