Erkenntnis Nr. B249/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1984
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Zusammenfassung
BAO; keine Bedenken gegen die Regelung des Säumniszuschlages iVm. der Anrechnungsregel in den §213 Abs4, §217 Abs1 und §219 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B249/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.02.1984GeschäftszahlB249/80Sammlungsnummer9924LeitsatzBAO; keine Bedenken gegen die Regelung des Säumniszuschlages iVm. der Anrechnungsregel in den §213 Abs4, §217 Abs1 und §219 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche GesetzesanwendungSpruchDie Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. a) Der Bf. ist Arzt; seine Ordination befindet sich in Wien.Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (künftig kurz: FA) verbucht gemäà §213 Abs1 BAO die von ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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