Erkenntnis Nr. B249/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1984

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Zusammenfassung


BAO; keine Bedenken gegen die Regelung des Säumniszuschlages iVm. der Anrechnungsregel in den §213 Abs4, §217 Abs1 und §219 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B249/80 im Verfassungsgerichtshof, 25. Februar 1984

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1984

Geschäftszahl

B249/80

Sammlungsnummer

9924

Leitsatz

BAO; keine Bedenken gegen die Regelung des Säumniszuschlages iVm. der Anrechnungsregel in den §213 Abs4, §217 Abs1 und §219 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Bf. ist Arzt; seine Ordination befindet sich in Wien.

Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (künftig kurz: FA) verbucht gemäß §213 Abs1 BAO die von ...

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