Erkenntnis Nr. G21/81,G22/81,G23/81,G24/81 im Verfassungsgerichtshof, 20. Januar 1984
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Vbg. Gemeindewahlgesetz; Aufhebung des 8. Abschn. wegen Unvereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gebotenen System der Verhältniswahl; insbesondere Aufhebung des §47 Abs2 wegen Verstoßes gegen Art148 und Art10 Abs1 Z1 B-VG; Unzulässigkeit einer bindenden Regelung der Anfechtungsberechtigung für Wahlen vor dem VfGH durch den Landesgesetzgeber
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Auszug
Erkenntnis Nr. G21/81,G22/81,G23/81,G24/81 im Verfassungsgerichtshof, 20. Januar 1984
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum20.01.1984GeschäftszahlG21/81,G22/81,G23/81,G24/81Sammlungsnummer9912LeitsatzVbg. Gemeindewahlgesetz; Aufhebung des 8. Abschn. wegen Unvereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gebotenen System der Verhältniswahl; insbesondere Aufhebung des §47 Abs2 wegen Verstoßes gegen Art148 und Art10 Abs1 Z1 B-VG; Unzulässigkeit einer bindenden Regelung der Anfechtungsberechtigung für Wahlen vor dem VfGH durch den LandesgesetzgeberVerfGG 1953; verfassungskonforme Interpretation des §67 Abs2 3. Satz im Hinblick auf Art141 B-VGSpruchI. Die Gesetzesprüfungsverfahren G23, 24/81 werden eingestellt.II. 1. Der 8. Abschn. des Gemeindewahlgesetzes - GWG (Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vbg. Landesregierung, LGBl. 31/1979) wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.2. Der dritte Satz des §67 Abs2 des VerfGG 1953, BGBl. 85 idF BGBl. 18/1958, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit V vom 28. Jänner 1980, LGBl. 1/1980, schrieb die Vbg. Landesregierung die Wahl in die Gemeindevertretungen für den 20. April 1980 aus. Für die Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Doren wurden Wahlvorschläge iS des §12 des Gemeindewahlgesetzes - GWG (Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vbg. Landesregierung, LGBl. 31/1979) nicht erstattet.Mit einem Rundschreiben, welches "an die Bürgerinnen und Bürger von Doren" gerichtet war, gab der Bürgermeister der Gemeinde Doren - und zwar noch vor Ablauf der Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen - bekannt, daß beabsichtigt sei, "für die am 20. April 1980 stattfindende Gemeindewahl eine Einheitsliste aufzustellen". Zu diesem Zwecke werde am 9. März 1980 eine "Vorwahl" durchgeführt werden. Der nachfolgende Text des Rundschreibens enthielt Daten über Zeit und Ort der "Vorwahl" sowie detaillierte Teilnahmebedingungen.Nach Durchführung dieser "Vorwahl" teilte der Bürgermeister in einer "An einen Haushalt!" gerichteten "Information" das Ergebnis der "Vorwahl" mit. Die Information enthielt den abschließenden Satz: "Diese Vorwahl beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage".Vor dem für 20. April 1980 anberaumten Termin der Wahlen in die Gemeindevertretung versandte der Bürgermeister ein weiteres Rundschreiben, welchem eine "Empfehlungsliste" und ein Stimmzettel angeschlossen waren. In dem Rundschreiben führte der Bürgermeister aus: "Anbei erhalten Sie einen Wahlvorschlag, der aufgrund des Vorwahlergebnisses erstellt wurde, sowie einen leeren Stimmzettel. Bei der Wahl selbst können Sie den Wahlvorschlag oder den leeren Stimmzettel mit den angegebenen Namen abgeben". In der "Empfehlungsliste", welche im Rundschreiben als Wahlvorschlag bezeichnet wurde, wurden für die Wahl als Gemeindevertreter und Ersatzmänner je 12 Personen nominiert.Am 20. April 1980 wurde die Gemeindevertretungswahl durchgeführt und das Ergebnis von der Gemeindewahlbehörde am 21. April 1980 kundgemacht. In der Kundmachung wurden die in der "Empfehlungsliste" zur Wahl als Gemeindevertreter und Ersatzmänner vorgeschlagenen Personen, wenn auch in anderer Reihenfolge, als gewählt erklärt.1.2. Diese Wahl wird vom Anfechtungswerber als Wahlberechtigtem, gestützt auf §47 Abs2 GWG, wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim VfGH zu WI-12/80 angefochten.Im wesentlichen wird geltend gemacht, daß die Durchführung einer "Vorwahl" ungesetzlich gewesen sei und gegen das persönliche Wahlrecht verstoßen habe, daß die von der Gemeinde und auf Briefpapier der Gemeinde Doren ausgesandten Rundschreiben und insbesondere die Verteilung einer aufgrund der Ergebnisse der "Vorwahlen" erstellten "Empfehlungsliste" im GWG keine Deckung finden, daß hiedurch ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Wahlrechtes vorliege, daß eine Stimmab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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