Erkenntnis Nr. G34/83 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1983
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Zusammenfassung
FinanzstrafG; 17 Abs2 lita idF der FinStrGNov. 1975, BGBl. Nr. 335, gleichheitswidrig
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Auszug
Erkenntnis Nr. G34/83 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1983
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.12.1983GeschäftszahlG34/83Sammlungsnummer9901LeitsatzFinanzstrafG; 17 Abs2 lita idF der FinStrGNov. 1975, BGBl. Nr. 335, gleichheitswidrigSpruch§17 Abs2 lita des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 129, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG), idF der Finanzstrafgesetznov. 1975, BGBl. Nr. 335, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim VfGH ist zu Z B644/78 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:a) Die Zweitbf. ist die Ehegattin des Erstbf. Sie betrieb in K unter der Firmenbezeichnung "A-Versand" eine Handelsagentur. Der Erstbf. arbeitete in diesem Geschäftsbetrieb mit. Er besorgte den Ein- und Verkauf, führte die Korrespondenz mit den Lieferanten und Kunden und wickelte die Zollabfertigungen ab.Im Rahmen dieses Unternehmens wurden Druckwerke aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Eine vom Zollamt Innsbruck durchgeführte Ãberprüfung der Geschäftsunterlagen ergab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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