Erkenntnis Nr. B39/83 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1983

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Zusammenfassung


VereinsG; zu Beginn und Ende der Untersagungsfrist nach §6 Abs2; rechtmäßige Untersagung der mit §3 Abs1 Z1 bis 3 GelVerkG übereinstimmenden beabsichtigten Vereinstätigkeit als auf Gewinn berechnet

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Auszug


Erkenntnis Nr. B39/83 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1983

Geschäftszahl

B39/83

Sammlungsnummer

9879

Leitsatz

VereinsG; zu Beginn und Ende der Untersagungsfrist nach §6 Abs2; rechtmäßige Untersagung der mit §3 Abs1 Z1 bis 3 GelVerkG übereinstimmenden beabsichtigten Vereinstätigkeit als auf Gewinn berechnet

Art12 StGG; ausschließliche Zuständigkeit des VfGH nach Art144 Abs1 B-VG bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechtes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Bf. hat mit einer am 2. November 1982 zur Post gegebenen und am 3. November 1982 beim Bundesministerium für Inneres eingelangten Eingabe die beabsichtigte ...

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