Erkenntnis Nr. G95/82 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1983

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


ASVG; zur Höhe der Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbstversicherte Sozialhilfeempfänger; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, jedermann Teilnahme an der Sozialversicherung durch Selbstversicherung zu ermöglichen; Vermeidung einer Belastung der Risikogemeinschaft der Versicherten; §76 Abs2 zweiter Satz ASVG idF BGBl. Nr. 585/1980 widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G95/82 im Verfassungsgerichtshof, 5. Oktober 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1983

Geschäftszahl

G95/82

Sammlungsnummer

9809

Leitsatz

ASVG; zur Höhe der Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbstversicherte Sozialhilfeempfänger; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, jedermann Teilnahme an der Sozialversicherung durch Selbstversicherung zu ermöglichen;

Vermeidung einer Belastung der Risikogemeinschaft der Versicherten;

§76 Abs2 zweiter Satz ASVG idF BGBl. Nr. 585/1980 widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. §16 Abs1 ASVG idF der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/1976, ermöglicht es den nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten, sich in der Krankenversicherung selbst zu versichern. Voraussetzung ist im allgemeinen ein inländischer Wohnsitz; in gewissen Fällen genügt aber der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§16 Abs2 ASVG). Beitragsgrundla...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen