Erkenntnis Nr. B209/79 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1983

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Zusammenfassung


Art83 Abs2 B-VG; res iudicata; Beurteilung der Sachverhaltsänderung durch zuständige Behörde; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B209/79 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1983

Geschäftszahl

B209/79

Sammlungsnummer

9803

Leitsatz

Art83 Abs2 B-VG; res iudicata; Beurteilung der Sachverhaltsänderung durch zuständige Behörde; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1978; keine Bedenken gegen §42 Abs4 (Sonderteilung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes); keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat im Jahre 1960 ein zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Hönigkaseralpe getroffenes Übereinkommen über die Aufrechterhaltung einer (im Wirtschaftsplan 1957 verfügten) Nutzungsteilung, nämlich die Zuweisung des Hochlegers "Tredlalpe" an den Inhaber der Stammsitzliegenschaft "Ascher" zur auschließlichen Nu...

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