Beschluss Nr. B335/83 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1983

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


VerfGG 1953; §15 Abs2 iVm. §82 Abs3; das Fehlen von Sachverhaltsdarstellung und bestimmtem Begehren ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde nicht verbesserungsfähig

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Auszug


Beschluss Nr. B335/83 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1983

Geschäftszahl

B335/83

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