Erkenntnis Nr. B191/79 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1983

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


UStG 1972; gleichheitswidrige Auslegung des §27 Abs8 Z1

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Auszug


Erkenntnis Nr. B191/79 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Geschäftszahl

B191/79

Sammlungsnummer

9743

Leitsatz

UStG 1972; gleichheitswidrige Auslegung des §27 Abs8 Z1

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Textilwerke Aktiengesellschaft hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1973 ...

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