Erkenntnis Nr. B549/79,B310/81,B311/81,B312/81,B515/82 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1983

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Zusammenfassung


Invalideneinstellungsgesetz; keine Bedenken gegen §9 Abs1; Ausgleichstaxe ist keine Abgabe; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B549/79,B310/81,B311/81,B312/81,B515/82 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1983

Geschäftszahl

B549/79,B310/81,B311/81,B312/81,B515/82

Sammlungsnummer

9705

Leitsatz

Invalideneinstellungsgesetz; keine Bedenken gegen §9 Abs1; Ausgleichstaxe ist keine Abgabe; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dem Beschwerdeführer L. S. wurde mit Bescheiden des Landesinvalidenamtes für Wien, NÖ und Bgld. vom 24. Oktober 1977

a) gemäß §9 Abs1 Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. 22/1970 idF BGBl. 96/1975 (InvEinstG), wegen nur teilweiser Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §1 Abs1 InvEinstG für das Kalenderjahr 1976 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von S 45.500,- und

b) gemäß §6 Z4 und 5 des Opferfürsorgegesetzes (OFG), BGBl. 183/1947 idF der Nov. BGBl. 93/1975 iVm §9 Abs1 InvEinstG, wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 1976 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von S 4.200,- vorgeschrieben.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom...

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