Erkenntnis Nr. B622/78 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1983

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Zusammenfassung


Tir. Bauordnung; vertretbare Anwendung des §5 Abs3; keine Bedenken gegen den (Flächenwidmungs)Änderungsplan 80/ch der Landeshauptstadt Innsbruck, soweit er sich auf die Gp. 56 bezieht; keine Gleichheitsverletzung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B622/78 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

B622/78

Sammlungsnummer

9690

Leitsatz

Tir. Bauordnung; vertretbare Anwendung des §5 Abs3; keine Bedenken gegen den (Flächenwidmungs)Änderungsplan 80/ch der Landeshauptstadt Innsbruck, soweit er sich auf die Gp. 56 bezieht; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat mit Bescheid vom 27. Juli 1976 der "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol-Innung der Baugewerbe" die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Innungsheimes mit Tiefgarage auf der Gp. 56 (neu) KG Mühlau erteilt.

Gegen diese...

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