Beschluss Nr. B162/83 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1983

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Zusammenfassung


Elektrizitätswesen; in der durch das Bundesgesetz BGBl. 62/1926 näher ausgeführten Rechtsschutzeinrichtung des Art12 Abs3 B-VG hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iSd Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung - wie auch hier - die Unzuständigkeit des VfGH bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl. VfSlg. 8798/1980, 9485/1982).

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Beschluss Nr. B162/83 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1983

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