Erkenntnis Nr. B297/82 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1983

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Zusammenfassung


Rundfunkgesetz; keine Bedenken gegen §18 Abs5; keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B297/82 im Verfassungsgerichtshof, 3. März 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1983

Geschäftszahl

B297/82

Sammlungsnummer

9656

Leitsatz

Rundfunkgesetz; keine Bedenken gegen §18 Abs5; keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vom 9. Feber 1982, GZ 140/2-RFK/82, wurde dem Einspruch der M. P-St. gegen die am 19. Jänner 1982 veröffentlichte Liste der für die Wahl von Redakteursprechern wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks nicht Folge gegeben.

Begründend wurde ua. ausgeführt:

"Die Einspru...

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