Beschluss Nr. B471/79,G53/79 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1983

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Zusammenfassung


Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §29 Abs6 und eines Satzteiles in §30 Abs3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975; keine Legitimation - keine Berührung der Rechtssphäre des Antragstellers, sondern Regelung einer Organfunktion

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Auszug


Beschluss Nr. B471/79,G53/79 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1983

Geschäftszahl

B471/79,G53/79

Sammlungsnummer

9638

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §29 Abs6 und eines Satzteiles in §30 Abs3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975; keine Legitimation - keine Berührung der Rechtssphäre des Antragstellers, sondern Regelung einer Organfunktion

Art144 Abs1 B-VG; Zurückweisung eines nach §29 Abs6 des Innsbrucker Stadtrechtes gestellten Begehrens, einen Beschluß des Stadtsenates dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen - keine nach Art144 B-VG anfechtbare Maßnahme

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 53/1975 über die Wiederverlautbarung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck) - fortan Stadtrecht - sind als Gemeindeorgane ua. der aus der Mitte des Gemeinderates gewählte Stadtsenat (§§9 und 11) sowie die aus der Mitte des Gemeinderates gewählten Verwaltungsausschüsse...

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