Erkenntnis Nr. B527/79 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1983

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Tir. Aufenthaltsabgabegesetz; keine Bedenken gegen die Pauschalierungsregelung, insbesondere gegen §5 Abs5; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B527/79 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1983

Geschäftszahl

B527/79

Sammlungsnummer

9624

Leitsatz

Tir. Aufenthaltsabgabegesetz; keine Bedenken gegen die Pauschalierungsregelung, insbesondere gegen §5 Abs5; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Ferienwohnung in Scheffau (Tirol).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Oktober 1979 hat ...

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