Erkenntnis Nr. B596/78 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1983

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Zusammenfassung


Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §30a Abs1 Z2; keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B596/78 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1983

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1983

Geschäftszahl

B596/78

Sammlungsnummer

9604

Leitsatz

Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §30a Abs1 Z2; keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt Rat des Landesgerichtes Feldkirch in der Standesgruppe 2.

Er leitete seit 1. Juli 1977 eine Gerichtsabteilung des Landesgerichtes Feldkirch für Zivilprozesse der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit mit und ohne Senatszuständigkeit. Einschließlich der zum 1. Juli 1977 als anhängig übernommenen Rechtssachen hatte er bis zum 30. Juni 1978 insgesamt ...

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